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Rechtliche Aspekte

Für den Auftritt der Arztpraxis im Internet sind mittlerweile viele Hürden gefallen. Der  Deutsche Ärztetag hat ein Informationsrecht des Patienten postuliert, auf dessen Grundlage Ärzte ein umfassendes Informationsangebot online stellen können. So existiert mittlerweile ein ausreichend sicherer Rahmen für die rechtlichen Grundlagen Ihrer Homepage.

Erlaubt:

Auf der Startseite der Arzthomepage:

  • Name
  • Bezeichnung als "Ärztin" / "Arzt" oder eine führbare Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung
  • medizinische akademische Grade oder andere akademische Grade in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung
  • ärztliche Titel
  • Bezeichnung "Professorin", "Professor" oder "Prof."
  • Zulassung zu Krankenkassen (soweit zutreffend)
  • Bezeichnung "Durchgangsärztin / Durchgangsarzt" oder "D-Ärztin" / "D-Arzt"
  • “Belegärztin" / "Belegarzt" mit der Angabe des Krankenhauses (soweit die Voraussetzungen vorliegen)
  • "Ambulante Operationen"
  • Krebsvorsorge
  • "Praxisklinik"
  • Bei Gruppenpraxis, je nach Rechtsform, Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft
  • Sprechstundenzeiten
  • Praxisanschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse

Auf weiteren Seiten, jedoch nicht auf der Startseite:

  • fakultative Weiterbildung, Fachkunde, weitere durch die Ärztekammer zuerkannte Qualifikationen
  • sachliche Informationen zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren (z.B. Akupunktur)
  • allgemeine Informationen des Praxisinhabers - Geburtsjahr, Zeitpunkt der Approbationserteilung, Zeitpunkt der geführten Facharztanerkennung, Zeitpunkt der Niederlassung, Sprachkenntnisse, Konfession
  • Tätigkeitsgebiete oder Schwerpunkte
  • Information über Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen, die zur Vorbereitung der Patientin bzw. des Patienten für zweckmäßig erachtet werden
  • Hinweise auf einzelne besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren im Rahmen des Fachgebietes, die nicht den Kern der Weiterbildung ausmachen
  • Wissenschaftliche Darstellungen sind berufskonform, soweit diese in Form und Inhalt der sachlichen Unterrichtung dienen
  • Populärwissenschaftliche, medizinische Darstellungen sind erlaubt, wenn die der Aufklärung und Information der Öffentlichkeit dienen, diese ein Interesse an Aufklärung und Information hat und die Ärzten bzw. der Arzt in der Darstellung in den Hintergrund tritt
  • Sprechstunden, Sondersprechstundenzeiten
  • besondere Einrichtungen für Behinderte
  • Erreichbarkeit außerhalb von Sprechstunden
  • Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze
  • Bild des Praxisteams, Praxislogo
  • Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
  • Angaben zu Urlaub, Vertretung

Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese den folgenden Anforderungen gerecht werden:

  • sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen
  • die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken
  • die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen einerseits und besonderen Leistungsangeboten andererseits unterscheiden

Verboten:

  • Aufzählung von mehr als drei besonderen Leistungsangeboten, die Angaben müssen mit dem Hinweis ”Besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben” versehen werden
  • Angaben und Hinweise zu:
    • Fachliteratur und wissenschaftliche Veröffentlichungen
    • Adressen (Krankenhäuser, Apotheken, Physiotherapiepraxen, andere Arztpraxen u.ä.)
    • Darstellung des Lebenslaufes
    • Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen (z.B. Orthopädietechnikern)
    • Überweisung zu spezialisierten Krankenhäusern, weiterführende Diagnostik nach Überweisung
    • "bevorzugte" Arzneimittel

Erforderlich:

Nach TDG § 6 müssen Ärzte folgende Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (Impressum):

  • Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind
  • die Emailadresse
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  • die zuständige Kammer
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
  • niedergelassene Vertragsärzte müssen neben den oben genannten Angaben auch die Kassenärztliche Vereinigung angeben, in der sie Mitglied sind, da diese für die Vertragsärzte die zuständige Aufsichtsbehörde ist
  • wurde eine Gesellschaftsform für die Ärztepartnerschaft gegründet, muss die Registernummer veröffentlicht werden
  • in Fällen, in denen Ärzte eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, muss diese Nummer angegeben werden

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